BGH-Urteil zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung
02März
In seinem Urteil vom 19.01.2016, Az XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind.
BGH-Urteil zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung
Viele Verbraucher mussten ihre Darlehensverträge in der Vergangenheit gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablösen, weil sie die finanzierte Immobilie verkauft haben. Dies bedeutete oft Zahlungen in beträchtlicher Höhe.
Mit seinem Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14 hat der Bundesgerichtshof nun verbraucherfreundlich entschieden, dass eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach welcher zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, unwirksam ist. Die rechtlich geschützte Zinserwartung eines Kreditinstituts wird u.a. durch die vereinbarten Sondertilgungsrechte begrenzt.